Fördergrundsätze
Im Rahmen des von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) initiierten Programms NEUSTART KULTUR schreibt die VG WORT ein Stipendienprogramm 2021 in Höhe von insgesamt € 15 Mio. aus.
Für Autorinnen und Autoren sind wichtige Vermittlungs- und Kommunikationsorte weggebrochen. Es fanden keine Präsenzlesungen statt, was einen deutlichen Einkommensverlust bedeutet. Buchmessen und andere Branchenveranstaltungen entfielen, so dass keine neuen Projekte angebahnt werden konnten. Verlage mussten teilweise ihre Programme verschieben bzw. verkleinern, andere Medien haben ihre Berichterstattung stark reduziert, weil ihnen Werbeeinnahmen weggebrochen sind.
Ein Stipendium in Höhe von insgesamt € 5.000,- pro Person für eine Stipendiendauer von vier Monaten soll Autorinnen und Autoren dabei unterstützen, ihre kulturell bedeutende Arbeit trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie fortzusetzen. Gleichzeitig soll dadurch ermöglicht werden, dass Autorinnen und Autoren, soweit sie neue Werke schaffen, zusätzliche Urheberrechte erwerben.
Es soll sie in diesem Zusammenhang auch befähigen, auf die mit der Pandemie einhergehende rasante Digitalisierung aller Arbeitsbereiche zu reagieren und sich dem veränderten Umfeld kreativen Schaffens anzupassen.
Förderberechtigt sind:
In Abstimmung mit der BKM werden freiberufliche, professionell tätige sowie arbeitnehmerähnliche Autorinnen und Autoren nach § 12a TVG gefördert, die Wahrnehmungsberechtigte der Berufsgruppe 1 und – mit Einschränkungen – der Berufsgruppe 2 der VG WORT sind. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Autorinnen und Autoren, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen haben; ausnahmsweise kann ein Antrag auf Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags bis zum Ende der Ausschreibungsphase gestellt werden. Ausnahmsweise antragsberechtigt sind ferner Autorinnen und Autoren, die einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angehören, mit der die VG WORT eine Repräsentationsvereinbarung abgeschlossen hat und die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Förderfähig sind:
- Veröffentlichungsprojekte
- Rechercheprojekte für künftige Veröffentlichungen
- Entwicklungs- und Veröffentlichungsprojekte in Online-Formaten, interaktiven Projekten, Online-Kooperationen
Die Stipendien dürfen nicht eingesetzt werden zur Umsetzung oder Unterstützung von Projekten Dritter sowie für Projekte, die eine andere Förderung erhalten (haben).
Die Stipendien dienen anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensunterhalts. Sie sind deshalb nicht unmittelbar als Einkommen (eigener
Art neben dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) zu berücksichtigen.
Damit ist sichergestellt, dass die Mittel vollständig für die schriftstellerische bzw. journalistische Erwerbstätigkeit eingesetzt werden können. Die Mittel sind demnach in die Erwerbstätigkeit aus selbstständiger Tätigkeit einzubeziehen. Dies wirkt sich aber nicht aus, da Einnahme (Stipendium) und die damit getätigten Ausgaben sich aufheben.
Förderbedingungen
- Gefördert werden Wahrnehmungsberechtigte der VG WORT in der Berufsgruppe 1 und in der Berufsgruppe 2. Journalistische Projekte sind nur förderfähig, wenn es sich um Recherche- oder Veröffentlichungsprojekte im Bereich Feuilleton / Kultur handelt.
- Gefördert werden natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
- Das Förderprogramm richtet sich an freiberuflich tätige sowie arbeitnehmerähnliche Autorinnen und Autoren nach § 12a TVG. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über die Mitgliedschaft in der KSK. Arbeitnehmerähnliche Personen, die nicht Mitglied der KSK sind, können den Nachweis anderweitig erbringen.
- Der oder die Antragsteller/in darf im Jahr 2020 maximal ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen in Höhe von € 60.000,- erzielt haben, unabhängig von der Einkommensart. Die Unterschreitung der Einkommensgrenze wird unwiderleglich vermutet, wenn sie ebenfalls im Jahr 2019 eingehalten wurde und bei Antragstellung nachgewiesen wird. Der Nachweis erfolgt bei Antragstellung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids entweder des Jahres 2020 oder des Jahres 2019. Der Nachweis kann auch erfolgen durch Vorlage der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung der Jahre 2020 oder 2019. Hilfsweise kann die Einkommensobergrenze für 2020 bei Antragstellung versichert werden. In diesem Fall muss der Einkommenssteuerbescheid 2020 nachgereicht werden.
- Innerhalb des viermonatigen Förderzeitraums wird kein anderes Stipendium des Bundes, eines Landes oder einer Kommune für das geförderte Projekt (Anmerkung der Redaktion: Bitte beachten Sie die Hinweise in den FAQs - Stipendien - Frage "Ich habe bereits aus andren Förderprogrammen ein Stipendium erhalten. Kann ich mich trotzdem für DIESES Stipendienprogramm bewerben?") in Anspruch genommen.
- Der oder die Antragsteller/in verfügt über ein eigenes Girokonto mit einer IBAN und über eine eigene E-Mail-Adresse.
- Die Pflichtfelder des elektronischen Förderantrags sind vollständig auszufüllen und auf dem vorgesehenen elektronischen Weg bei der VG WORT einzureichen.
- Die Einwilligung in die Datenverarbeitung und -verwendung ausschließlich im Rahmen des Stipendienprogramms sowie die Einwilligung des Datenabgleichs betreffend die Stammdaten sowie zum Abgleich mit anderen Stipendiengebern – insbesondere des NEUSTART KULTUR-Programmes – muss gegeben werden.
- Dem Antrag muss ein Lebenslauf mit Angaben zu Ausbildung und Werdegang beigefügt werden (max. 1.200 Zeichen). Erforderlich ist außerdem eine Beschreibung des Arbeits- oder offenen Entwicklungsverfahrens (max. 2.000 Zeichen). Beide Dokumente müssen in deutscher Sprache eingereicht werden.
- Im Fall einer vorläufigen Förderzusage schließt der oder die Antragsteller/in den Fördervertrag in der vorgesehenen Form mit der VG WORT fristgerecht ab.
Verfahren
- Der Beginn der Antragstellung liegt mindestens zwei Wochen nach der Ausschreibung. Anträge können nur online gestellt werden.
- Anträge können ab dem 27.08.2021 um 10:00 Uhr über das Antragsportal der VG WORT unter https://neustart2021.vgwort.de gestellt werden.
- Einsendungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet, bis die Fördermittel ausgeschöpft sind.
- Die VG WORT wird das Antragsportal schließen, sobald absehbar ist, dass weitere Anträge nicht gefördert werden können. In diesem Fall ist es nicht mehr möglich, einen Antrag zu stellen.
- Über Anträge, die die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllen, entscheidet eine Jury, die sich aus 12 vom Verwaltungsrat ausgewählten Angehörigen der Berufsgruppen 1 und 2 zusammensetzt. Die Jury wird in vier Gruppen à drei Juroren aufgeteilt. Die Tätigkeit der Jury ist ehrenamtlich und wird digital durchgeführt. Die Juroren erhalten eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis, über deren Höhe der Vorstand der VG WORT entscheidet. Jurymitglieder sind nicht antragsberechtigt.
- Im Falle einer vorläufigen Zusage des Stipendiums wird ein Fördervertrag abgeschlossen, welcher der VG WORT innerhalb von zwei Wochen unterzeichnet vorliegen muss. Ansonsten verfällt die vorläufige Zusage.
- Nach Eingang des unterzeichneten Fördervertrags überweist die VG WORT 90 % der Stipendiensumme (€ 4.500,-) auf das im Antrag angegebene Girokonto.
- Innerhalb des im Fördervertrag angegebenen Zeitraums von vier Monaten muss ein schriftlicher und unterzeichneter Sachbericht über die Durchführung des Vorhabens bei der VG WORT eingereicht werden (mindestens 1.000 Zeichen und maximal 5.000 Zeichen). Nach Eingang des Sachberichts und positiver Prüfung wird die zweite Tranche in Höhe von € 500,- ausgezahlt.
- Das Programm endet, wenn alle Stipendienmittel vergeben sind, spätestens jedoch am 30.06.2022.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Entscheidung über eine Förderung trifft – bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen – allein die zuständige Jury. Die Entscheidung der Jury wird den Antragstellern ohne Angabe von Gründen für die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags mitgeteilt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Die Stipendien werden als einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Wege eines privatrechtlichen Fördervertrages gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).